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Honorare, Leistungsverzeichnis

Freiberufliche Leistungen
Bei Überschreitung der Schwellenwerte (ca. 139.000 Euro bei vorrangig zu vergebenden Dienstleistungen ansonsten 200.000 Euro) gilt bei freiberuflichen Leistungen VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen.
Bei freiberuflichen Leistungen unterhalb dieser Schwelle die gelten die Bestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen.

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Gewerbliche /sonstige Leistungen

Bei anderen Leistungen gilt die die VOL/A die Verdingungsordnung für Leistungen

  • Leistungen im Sinne der VOL werden im § 1 definiert:
    § 1 Leistungen
  • Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen
  • Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen - VOB - fallen
    (VOB/A § 1),
  • Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (130.000 bzw. 200.000 €) nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt,
  • Leistungen ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten (s.o.), die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen - VOF.


Der BVDL hat ein Rechtsgutachten zu vergaberechtlichen und honorarrechtlichen Vorschriften für Landschaftsökologen erstellen lassen, das auf Limnologen größtenteils direkt übertragbar ist. Ein Bestellformular findet sich auf der Seite des BVDL (http://www.bvdl-bw.de)

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Honorarermittlung

 

Honorare

Das Leistungsspektrum selbständiger Limnologen ist sehr komplex. Entsprechend gibt es je nach Einzelfall unterschiedliche Grundlagen für die Honorarermittlung.

Für die Erstellung (wasserbezogener) UVP's, Renaturierungs- und Sanierungsvorhaben gilt die HOAI. Viele Leistungen von Limnologen sind besondere Leistungen im Sinne der HOAI.
Für faunistischen oder vegetationskundlichen und weitere Leistungen kann das Leistungsverzeichnis Limnologie LvLim herangezogen werden.

Folgende Stundensätze wurden hier festgelegt. (Umgerechnet in Euro)

leitender Limnologe / leitende Limnologin

70 - 210 Euro

Limnologe / Ingenieur

50 - 150 Euro

Techniker, technische Assistenz

35 - 70 Euro

sonstige Hilfskräfte

25 - 50 Euro

Arbeiten am Gewässer sind aus Gründen der Arbeitssicherheit in der Regel von mindestens zwei Personen durchzuführen

 

Zum Vergleich kann auch die "Vergütungsordnung der Bundesanstalt für Gewässerkunde für Leistungen für Dritte (VL-BfG-Dritte)" herangezogen werden, da es sich ebenfalls um Tätigkeiten an Gewässern handelt. Die Gebühren für Leistungen der BFG- Mitarbeiter basieren allein auf den Selbstkosten. Sie entsprechen den in der HOAI genannten Hoechstsätzen:

Beamte der Bes.-Gr. A 13 h und höher
Angestellte der Verg.-Gr. Ila BAT und höher

82,- Euro

Beamte der Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g
Angestellte der Verg.-Gr. Vb bis Ila (T) BAT

59,- Euro

Beamte der Bes.-Gr. A 1 bisA 9 m
Angestellte der Verg.-Gr. X bis Vc BAT
sowie Lohnempfänger nach MTB

43,- Euro


Der Gesamte Text ist hier http://www.wirz.de/pdf/vl_bfg.pdf nachzulesen
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Informationen zur Vergabe - Für öffentliche Auftraggeber
Es hat sich vielerorts eingebürgert auch freiberufliche Leistungen auszuschreiben oder über "Preisanfragen" zu vergeben. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, freiberufliche Leistungen freihändig zu vergeben. Zunächst ist daher zu entscheiden, ob es sich um freiberufliche oder gewerbliche Leistungen handelt.

Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ...( Bekanntmachungder Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Ausgabe 2002 Vom 17. September 2002 ISSN 0720-6100 G 1990 Jahrgang 54 Nummer 216a Ausgegeben am Mittwoch, dem 20. November 2002)
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