Honorar­ermittlung


Leistungsverzeichnis Limnologie LvLim: Gewässerökolgische Untersuchungen, Bearbeitet durch den Arbeitskreis “Selbständige Limnologen” in der DGL, 2. überarbeitete Auflage 2012, Eigenverlag der DGL, 78 Seiten, ISBN 978-3-9813095-1-5, Preis: kostenlos.

Honorare

Das Leistungsspektrum selbständiger Limnologen ist sehr komplex. Entsprechend gibt es je nach Einzelfall unterschiedliche Grundlagen für die Honorarermittlung.

Für die Erstellung (wasserbezogener) UVP’s, Renaturierungs- und Sanierungsvorhaben gilt die HOAI. Viele Leistungen von Limnologen sind besondere Leistungen im Sinne der HOAI. Für faunistischen oder vegetationskundlichen und weitere Leistungen kann das Leistungsverzeichnis Limnologie LvLim herangezogen werden.

Folgende Stundensätze wurden hier festgelegt. (Umgerechnet in Euro)

Leitender Limnologe / leitende Limnologin70 – 210 Euro
Limnologe / Ingenieur50 – 150 Euro
Techniker, technische Assistenz35 – 70 Euro
Sonstige Hilfskräfte25 – 50 Euro

Arbeiten am Gewässer sind aus Gründen der Arbeitssicherheit in der Regel von mindestens zwei Personen durchzuführen.

Zum Vergleich kann auch die “Vergütungsordnung der Bundesanstalt für Gewässerkunde für Leistungen für Dritte (VL-BfG-Dritte)” herangezogen werden, da es sich ebenfalls um Tätigkeiten an Gewässern handelt. Die Gebühren für Leistungen der BFG- Mitarbeiter basieren allein auf den Selbstkosten. Sie entsprechen den in der HOAI genannten Höchstsätzen:

Beamte der Bes.-Gr. A 13 h und höher, Tarifbeschäftigte der Verg.-Gr. EG 13 TVöD und höher128,- Euro
Beamte der Bes.-Gr. A 9 g bis A 13 g, Tarifbeschäftigte der Verg.-Gr. EG 9 bis EG 12 TVöD116,- Euro
Beamte der Bes.-Gr. A 1 bis A 9 m, Tarifbeschäftigte der Verg.-Gr. EG 1 bis EG 8 TVöD86,- Euro

Der Gesamte Text ist hier https://izw.baw.de/publikationen/tr-w/0/VL_BAW_Dritte_2021.pdf nachzulesen. (VL-BFG Dritte: Stand 2021)

Informationen zur Vergabe – Für öffentliche Auftraggeber

Es hat sich vielerorts eingebürgert auch freiberufliche Leistungen auszuschreiben oder über “Preisanfragen” zu vergeben. Grundsätzlich ist es jedoch möglich, freiberufliche Leistungen freihändig zu vergeben. Zunächst ist daher zu entscheiden, ob es sich um freiberufliche oder gewerbliche Leistungen handelt.

Freiberufliche Leistungen

Bei Überschreitung der Schwellenwerte (ca. 139.000 Euro bei vorrangig zu vergebenden Dienstleistungen ansonsten 200.000 Euro) gilt bei freiberuflichen Leistungen VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen. Bei freiberuflichen Leistungen unterhalb dieser Schwelle die gelten die Bestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen.

Gewerbliche /sonstige Leistungen

Bei anderen Leistungen gilt die die VOL/A die Verdingungsordnung für Leistungen.

  • Leistungen im Sinne der VOL werden im § 1 definiert: § 1 Leistungen
  • Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen
  • Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Leistungen, die unter die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – fallen (VOB/A § 1)
  • Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, soweit deren Auftragswerte die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (130.000 bzw. 200.000 €) nicht erreichen; die Bestimmungen der Haushaltsordnungen bleiben unberührt
  • Leistungen ab den in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerten (s.o.), die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen – VOF.

Der BVDL hat ein Rechtsgutachten zu vergaberechtlichen und honorarrechtlichen Vorschriften für Landschaftsökologen erstellen lassen, das auf Limnologen größtenteils direkt übertragbar ist. Ein Bestellformular findet sich auf der Seite des BVDL (http://www.bvdl-bw.de).